10.12.2025

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Informationen

Uwe 1
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Fahrerlaubnisverordnung – EU Führerschein – Änderungen im Überblick 

der Fahrerlaubnisklassen zum 19. Januar 2013

Gültigkeit des Führerscheins ab 2013:

  • Die Gültigkeit des neuen Führerscheins ist zukünftig begrenzt, d. h. der neue Führerschein ist nicht mehr lebenslang gültig, er muss in regelmäßigen Abständen erneuert werden.
  • Die LKW- und Bus-Führerscheine haben weiterhin eine Gültigkeit von 5 Jahren.
  • Die alten Dokumente bleiben bis zum 19. Januar 2033 gültig.
  • Der Führerschein-Austausch zwingt uns nicht, eine erneute Fahrprüfung abzulegen.

Neue Fahrerlaubnisklassen ab 2013:

  • Führerscheinklasse A2 (Das war die alte Führerscheinklasse A beschränkt)
  • Diese Fahrerlaubnisklasse ist ab 2013 neu und wird für Motorräder mit einer Motorleistung von maximal 35 kW / 48 PS und einem Verhältnis von Leistung/ Gewicht von maximal 0,2 kW/kg eingeführt.
  • Das Motorrad muss mindestens 175 kg wiegen. Die Klasse A2 ersetzt die bisherige Führerscheinklasse A (beschränkt). In dieser Klasse A (beschränkt) sind bislang Fahrzeuge mit einer Leistung von maximal 25 kW / 34 PS bei einem Leistungsgewicht von 0,16 kw/ kg.
  • Neu: Wer zwei Jahre die Fahrerlaubnis A1 oder Fahrerlaubnis 3 (vor dem 01. April 1980) hat, kann ohne weitere Theorieprüfung in die Klasse A2 wechseln, lediglich die praktische Prüfung ist zu absolvieren.
  • Führerscheinklasse AM (Die alte Führerscheinklasse S und M werden zusammengefasst)
  • Die neue Klasse gilt künftig für Kleinkrafträder. Das Mindestalter dieser Klasse ist 16 Jahre und umfasst alle zwei- und dreirädrigen Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge von maximal 50 cm3 Hubraum und einer Motorleistung von maximal 4 kW bei Elektromotoren und einer mit der Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h.

Neuregelung der Fahrerlaubnisklassen ab 2013

Stufenweiser Aufstieg der Motorrad-Klassen. Für den Direkteinstieg von der Führerscheinklasse A1 zur neuen Klasse A2 sowie von der Klasse A2 zur Klasse A ist nach einem zweijährigen Ablauf eine praktische (keine theoretische) Prüfung erforderlich. Für den Direkteinstieg der Klasse A beträgt das Mindestalter 24 Jahre. 

Führerscheinklasse A1

Die Fahrerlaubnisverordnung erlaubt für die Führerscheinklasse A1 keine Sonderauflagen mehr. Das Verhältnis von Leistung/Gewicht darf künftig 0,1 kW pro kg Gewicht des Motorrades nicht übersteigen. Das Tempolimit von 80 km/h für 16- bis 17-Jährige wird bei Leichtkrafträdern bis zu 125 cm3 Hubraum und eine Motorleistung von maximal 11 kW aufgehoben. Besitzer der Fahrerlaubnisklasse 3 und 4 (Ausstellung vor dem 01. April 1980), dürfen diese Klasse weiterhin fahren.

Caravan-Führerschein B96

Spezieller Führerschein für das Ziehen von schweren Caravans. Inhaber eines B Führerscheins dürfen mit dieser Erweiterung eine PKW-Anhänger-Kombination bis 4.250 kg zulässigen Gesamtgewicht steuern. Voraussetzung ist eine eintägige Schulung.

Anhängerregelung BE

Die Fahrerlaubnisklasse BE ist vereinfacht worden, und zwar darf man künftig Fahrzeugkombinationen bis 3.500 kg zulässigen Gesamtgewicht ohne weitere Voraussetzung mit dem Führerschein der Klasse B fahren.

Anhängerregelung C1E

Hier darf man Fahrzeugkombinationen (Züge der Klasse C1 und Anhänger über 750 kg, sofern das zulässige Gesamtgewicht von 12.000 kg nicht überschritten wird) fahren. Auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der Leermasse des Zuges kommt es künftig nicht mehr an.

Führerscheinklasse D und D1

Bei den Klassen D und D1 (Omnibusse) kommt es nicht mehr auf die Zahl der Sitzplätze, sondern auf die Zahl der Personen an. Des Weiteren kommt es bei der Fahrerlaubnisklasse D1 noch auf die Länge an. Diese ist auf eine maximale Länge von 8 m beschränkt.

 

Generelle Schutzmaßnahmen

  • Die Schüler werden nicht mehr mit dem Fahrschulauto abgeholt und nach Hause gebracht, sondern kommen zu einem vereinbarten Treffpunkt.
  • So lässt sich gewährleisten, dass sie nicht in Kontakt mit anderen Schülern kommen und sich stets nur zwei Personen in einem Fahrzeug befinden

Schüler und der Fahrlehrer

  • Zwischen zwei Unterrichtseinheiten muss immer eine mindestens zehnminütige Pause eingehalten werden, in der das Fahrzeug gut durchgelüftet wird.
  • Nach jedem Schüler werden Lenkrad, Schaltung, Blinker etc. desinfiziert.
  • Schüler während des Unterrichts Einmalhandschuhe und einen einfachen Mund-Nase-Schutz tragen müssen.
  • Die Lüftung/Klimaanlage bleibt während des Unterrichts bleibt ausgeschaltet.

Klasse A, A1, A2, AM und B196

  • Motorradunterricht zu erteilen ist kein Problem, denn hierbei fährt der Fahrlehrer dem auf dem Motorrad sitzenden Schüler ohnehin in einem Auto hinterher.
  • Anders als bisher müssten die Schüler ihre eigenen Helme, Handschuhe und ihre eigene Schutzkleidung mitbringen.

Klasse B

  • Mit Blick auf die zu erwartende Wirtschaftskrise wird auch die individuelle Mobilität undder Pkw-Führerschein eine wichtige Rolle spielen.
  • Der Unterricht im Pkw erfordert etwas mehr Umstellungen, ließe sich aber wie folgt umsetzen:
  • Lehrer und Schüler tragen einen Mund-Nase-Schutz
  • ein einfacher genügt
  • Möglich wäre auch, einen Spuckschutz aus Plexiglas so zwischen Fahrer Beifahrer respektive Schüler und Lehrer anzubringen, dass Sicherheit gewährleistet wird und der Lehrer dennoch im Notfall ins Lenkrad greifen kann.

Theorieunterricht, Seminare und Kurse

  • Der Unterricht kann unter der Auflage erlaubt werden, dass ein Mindestabstand von 1,5 Meter zwischen allen Beteiligten gewährleistet ist.
  • Die Zahl der Teilnehmer pro Unterrichtseinheit muss dann gegebenenfalls reduziert werden.
  • Während des Unterrichts sollte ein einfacher Mund-Nase-Schutz getragen werden.

Service / Besuche

  • Hier gelten die gleichen Regeln wie überall:
  • Der Sicherheitsabstand muss gewährleistet sein, Einzelabfertigung, Mundschutz ist zu tragen und sich in ein Besucherregister eintragen!!!

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